Benutzungs- und Gebührenordnung


Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Landeshauptstadt Stuttgart

Auf Grund von §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 24. Juli 2024 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Landeshauptstadt Stuttgart nebst Anlage (Gebührenordnung) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek Stuttgart ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Stuttgart. Hierzu gehören die Stadtbibliothek am Mailänder Platz mit allen Abteilungen, die Stadtteilbibliotheken in den Stadtbezirken von Stuttgart und die mobile Fahrbibliothek.

(2) Die Öffnungszeiten werden ortsüblich bekannt gemacht.

(3) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung gelten für alle audiovisuellen, digitalen, elektronischen und für die Print-Medien, die die Stadtbibliothek Stuttgart im Angebot führt sowie für die Grafiken, die ausleihbaren Musikinstrumente, die Gegenstände und sämtliche Hilfsmittel zur Mediennutzung sowie für den Sonderbestand an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen.

§ 2 Benutzung

(1) Die Stadtbibliothek Stuttgart steht allen Personen zur Benutzung offen.

(2) Bei digitalen Medien ist die Nutzung auf 150 Medien/Monat beschränkt.

§ 3 Anmeldung/Bibliotheksausweis

(1) Für die Entleihung von Medien, Grafiken, Musikinstrumenten und Gegenständen sowie für den Sonderbestand an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und die Nutzung der digitalen Angebote ist ein nicht übertragbarer Bibliotheksausweis notwendig, der auf Antrag unter Vorlage eines Lichtbildausweises mit amtlichem Adressnachweis ausgestellt wird. Die Online-Anmeldung für den Bibliotheksausweis ist unter der Voraussetzung der Volljährigkeit möglich.

(2) Die Entleihung und Nutzung ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich.

(3) Adressänderungen oder der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek Stuttgart unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust wird ein Ersatzausweis nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegen eine Gebühr ausgestellt.

(4) Falls der Nutzer/die Nutzerin den Verlust des Ausweises nicht sofort meldet, haftet er/sie der Landeshauptstadt Stuttgart gegenüber für alle Schäden, die dieser im Zusammenhang mit dem Verlust des Bibliotheksausweises entstehen.

(5) Die Landeshauptstadt Stuttgart übernimmt bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der missbräuchlichen Verwendung keine Haftung für das auf dem Ausweis gespeicherte Guthaben.

(6) Für die Entleihung von Medien aus dem Sonderbestand für Menschen mit Sehbeeinträchtigung muss zusätzlich zum Adressnachweis ein Nachweis erbracht werden, dass man zu dem begünstigten Personenkreis gemäß §1 Nr.1 UrhGBefStV gehört. Dies kann u. a. in Form eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „BL“ oder „TBI“ erbracht werden oder anhand eines fachärztlichen Attests, aus dem eine Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des §45b Abs. 2 UrhG eindeutig hervorgeht.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten

Im Zusammenhang mit der Anmeldung und der Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtbibliothek Stuttgart werden von der Landeshauptstadt Stuttgart folgende Daten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, bei Minderjährigen die Anschrift des/der Sorgeberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB) sowie die ausgeliehenen Medien und Geräte erhoben, elektronisch verarbeitet und gespeichert. Bezüglich der Informationspflicht zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten bei betroffenen Personen nach Artikel 13 EU DSGVO wird auf die Datenschutzerklärung der Stadtbibliothek verwiesen, die im Internet unter www.stuttgart.de/stadtbibliothek/datenschutzerklaerung zu finden ist.

§ 5 Ausleihe

(1) Die Leihfrist beträgt vier Wochen, für Grafiken und Musikinstrumente acht Wochen. Für einzelne Medienarten und in Sonderfällen können von der Leitung der Stadtbibliothek besondere Leihfristen festgesetzt und bekannt gegeben werden.

(2) Entsprechend gekennzeichnete Medien, Grafiken, Musikinstrumente und Gegenstände sind nicht nach Hause zu entleihen.

(3) Die Leihfrist kann auf Wunsch verlängert werden, wenn das entliehene Medium nicht vorgemerkt ist. Verlängerungen gelten ab Eingang des Verlängerungsantrags und zählen als Neuentleihung. Geht ein Verlängerungsantrag nach Ablauf der Leihfrist ein, werden Versäumnisgebühren bis zu diesem Tag berechnet und die Medien dann erneut entliehen, vorausgesetzt es liegen keine Vormerkungen vor.

(4) Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr vorgemerkt werden.

(5) Entleihungen, Vormerkungen und Verlängerungen können von der Leitung der Stadtbibliothek begrenzt werden.

(6) Die Graphothek und die ausleihbaren Musikinstrumente können erst von Nutzern und Nutzerinnen ab dem 14. Lebensjahr zur Entleihung genutzt werden.

(7) Der Sonderbestand für Menschen mit Seh- und Lesebeeinträchtigungen ist ausschließlich entleihbar für Menschen mit einer Seh- oder Lesebeeinträchtigung.

§ 6 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen, Nutzung der Stadtbibliothek Stuttgart, Ausschluss von der Benutzung

(1) Für den Aufenthalt und die Nutzung der Stadtbibliothek Stuttgart gelten die Benutzungsordnung, die ausgehängte Hausordnung und die Weisungen des Bibliothekspersonals. Bei Verstößen kann ein Hausverbot sowie ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss von der Nutzung der Bibliothek verfügt werden. Bei Verdacht auf Verstöße gegen geltende Gesetze erfolgen ein sofortiges Hausverbot sowie Strafanzeige. Das Hausverbot kann für alle Einrichtungen der Stadtbibliothek ausgesprochen werden. In diesem Falle kann eine temporäre Ausweissperre vorgenommen werden.

(2) Während des Aufenthalts in den Bibliotheken sind mitgebrachte Taschen und Mappen in den Taschenschränken soweit vorhanden einzuschließen. Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Für Garderobe wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bibliothekspersonals gehaftet. Die Fluchtwege und Notfalltüren sind freizuhalten.

(3) Jeder Nutzer/jede Nutzerin ist für die Sicherung seines/ihres Eigentums sowie der entliehenen Medien und Geräte verantwortlich, dies gilt in besonderem Maße, wenn er seinen/sie ihren Arbeits-/Leseplatz kurzfristig verlässt.

(4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in der Bibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung durch das Personal der Bibliothek oder den von der Bibliothek Beauftragten aufgehängt oder verteilt werden. Dies gilt auch für die der Bibliothek zugeordneten Außenbereiche.

(5) Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden, ausgenommen entsprechend gekennzeichnete Begleit – und Therapiehunde.

(6) Die Bibliotheksleitung kann besondere Benutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen für technische und räumliche Ausstattungen festsetzen und bekannt geben. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang.

§ 7 Behandlung von Medien, Urheberrecht, Haftung

(1) Alle Medien, Musikinstrumente, Grafiken und Gegenstände sind mit Sorgfalt zu behandeln. Der Nutzer/die Nutzerin haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden und solche, die durch einen technischen Defekt beim Nutzer oder bei der Nutzerin entstehen, die die Nutzbarkeit teilweise oder vollständig unmöglich machen und für den Verlust. Bis zur Ersatzleistung können diese von der Leihe weiterer Medien, der Verlängerung der Leihfrist und der Nutzung der digitalen Angebote ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes und des Lizenzrechtes sind zu beachten.

(3) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion von Geräten und Programmen. Insbesondere übernimmt sie keine Haftung für aus dem Gebrauch resultierende Folgeschäden.

(4) In Bezug auf den Sonderbestand für Menschen mit Sehbeeinträchtigung weisen wir noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass eine unzulässige Nutzung nach §1 Nr.2 UrhGBefStV, wie zum Beispiel die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung nicht rechtens ist.

§ 8 Internet-Nutzung

(1) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie dafür, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist. Zudem übernimmt sie keinerlei Verantwortung für den Inhalt und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.

(2) Jeder Nutzer/jede Nutzerin speichert Daten grundsätzlich auf eigene Gefahr ab. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für möglichen Missbrauch persönlicher Daten des Nutzers oder der Nutzerin sowie für die unberechtigte Einsichtnahme, Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung oder Löschung der Daten.

(3) Der Nutzer/die Nutzerin verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.

(4) Der Nutzer/die Nutzerin verpflichtet sich bei Weitergabe seiner/ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen.

(5) Es ist nicht gestattet, an den PC-Arbeitsplätzen kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen.

(6) Die Bibliothek haftet nicht:

  • für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Nutzer
  • für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Nutzern und Internetdienstleistern
  • für Schäden, die einem/einer Nutzer/Nutzerin auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen
  • für Schäden, die einem/einer Nutzer/Nutzerin durch die Nutzung der Bibliotheksarbeits-plätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen
  • für Schäden, die einem/einer Nutzer/Nutzerin durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

(7) Veränderungen an der System- und Netzwerkskonfiguration von Server und PC sind nicht gestattet. Bei Beschädigung behält sich die Stadtbibliothek Schadensersatzansprüche und rechtliche Schritte vor.

(8) Bei Missbrauch, insbesondere bei der Verletzung geltender Rechtsvorschriften kann die Stadtbibliothek Personen von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen.

§ 9 Gebühren

(1) Für die Medien-, Musikinstrumenten-, Grafik- und Gegenstandsausleihe, die Nutzung des Sonderbestands an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und der digitalen Angebote sowie sämtlicher Hilfsmittel zur Mediennutzung erhebt die Stadtbibliothek eine Gebühr. Diese gilt von der Fälligkeit an für ein Jahr bzw. einen Monat. Die Leitung der Stadtbibliothek kann in Ausnahmefällen über Abweichungen von der Gültigkeitsdauer entscheiden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Gebühr ausgenommen.

(2) Art und Höhe der Nutzungsgebühren, weiterer Gebühren und Verwaltungsgebühren sowie Kostenersätze und Entgelte und der Ausschluss von der weiteren Benutzung wegen Gebührenrückständen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Gebührenordnung dieser Satzung.

§ 10 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

(1) Diese Benutzungsordnung (einschließlich Anlage Gebührenordnung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Landeshauptstadt Stuttgart einschließlich ihrer Anlage (Gebührenordnung) vom 17. November 2022 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 2022) außer Kraft.


Anlage zur Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Landeshauptstadt Stuttgart
Gebührenordnung

§ 1 Nutzungsgebühren, Entgelte nach IWG

(1) Die jährliche Nutzungsgebühr nach § 9 der Benutzungsordnung beträgt 20 Euro, die monatliche Nutzungsgebühr 4 Euro und wird fällig mit Ausstellung des Bibliotheksausweises beziehungsweise mit dessen Verlängerung.

(2) Für die Inanspruchnahme von im Rahmen des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) zur Weiterverwendung bereitgestellten Informationen wird ein Entgelt erhoben. Die Berechnung des Entgelts richtet sich nach § 5 Abs. 4 IWG.

§ 2 Ermäßigungen

(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Nutzungsgebühr ausgenommen.

(2) Inhaber der Bonuscard + Kultur der Landeshauptstadt Stuttgart erhalten eine Ermäßigung auf die Gebühren nach § 1 in Höhe von 50 Prozent.

§ 3 Versäumnisgebühren

(1) Ist die Leihfrist gemäß § 5 Abs. 1 der Benutzungsordnung überschritten, so ist nach dem zweiten Werktag nach Ablauf der Leihfrist für jedes Medium pro Woche eine Versäumnisgebühr von 1 Euro zu entrichten, höchstens 15 Euro je entliehenem Medium. Die Versäumnisgebühr ist fällig, unabhängig davon, ob eine Erinnerung von Seiten der Stadtbibliothek erfolgt ist.

(2) Für die erstmalige Erinnerung an die Rückgabe von entliehenen Medien wird - zusätzlich zu den Versäumnisgebühren nach Abs. 1 - eine Bearbeitungsgebühr von 1 Euro erhoben. Für jedes weitere Erinnerungsschreiben wird - zusätzlich zu den Versäumnisgebühren nach Abs. 1 - jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro erhoben.

(3) Medien, die der Nutzer/die Nutzerin nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben hat, können in Rechnung gestellt werden. Dabei entsteht jeweils eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu den Gebühren nach Abs. 1 (Versäumnisgebühren) und Abs. 2 (Bearbeitungsgebühren) sowie bei Rechnungsstellung nach § 8 (Medienersatz) in Höhe von 25 Euro. Die weiteren Kosten aus dem Mahnverfahren müssen ebenfalls getragen werden.

§ 4 Versicherungsgebühr

Bei der Entleihung von Grafiken, Gegenständen und Musikinstrumenten ist eine Versicherungsgebühr von 2,50 Euro je Grafik, Gegenstand oder Musikinstrument und Regelausleihzeit zu entrichten. Bei Verlängerungen der Leihfrist ist die Versicherungsgebühr erneut zu entrichten. Bei einmaliger Verlängerung der Leihfrist von Musikinstrumenten wird keine weitere Versicherungsgebühr erhoben. Die Leitung der Stadtbibliothek kann für Gegenstände zur Mediennutzung eine gesonderte Versicherungsgebühr durch Aushang festlegen. Die Versicherung tritt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des/der Ausleihenden ein. Sie tritt auch nicht bei Schäden an technischen Geräten ein, die aufgrund eines technischen Defektes beim Nutzer oder bei der Nutzerin entstehen.

§ 5 Gebühr für die Ausstellung eines Ersatzbibliotheksausweises, Beschädigungen u. a.

Für die Ausstellung eines Ersatzbibliotheksausweises wegen Verlusts, Diebstahls oder Beschädigung der digitalen Lesbarkeit wird eine Gebühr von 3 Euro erhoben. Bei Beschädigungen oder Verunreinigungen der Medien ist ein Kostenersatz zu leisten, der im Einzelfall festgesetzt wird.

§ 6 Bestellungen, Leihverkehr, Medienrückgabe

(1) Die Gebühr für eine Bestellung von verfügbaren oder ausgeliehenen Medien an den ausgewählten Ausgabeort beträgt 1 Euro pro Medium und wird bei Bereitstellung durch die Stadtbibliothek Stuttgart für den Nutzer/die Nutzerin fällig. Diese Gebühr beinhaltet den Hin- und Rücktransport des ausgeliehenen Mediums.

(2) Alle Medien, außer Grafiken und Musikinstrumente können in allen Einrichtungen der Stadtbibliothek Stuttgart abgegeben werden, mit Ausnahme der Haltestellen der Fahrbibliothek Stuttgart.

(3) Bestellungen auf den Bestand der Fahrbibliothek Stuttgart können ausschließlich an deren Haltestellen abgeholt werden. Hierfür wird keine Gebühr bei Bereitstellung erhoben.

§ 7 Nutzerkonto, Nutzungsausschluss

(1) Für die Leistung der Stadtbibliothek Stuttgart fallen Gebühren laut dieser Gebührenordnung an. Die Gebühren werden auf dem Benutzerkonto abgebildet. Der Kontenstand kann von dem Nutzer/der Nutzerin auf seinem/ihrem Nutzerkonto jederzeit abgerufen werden.

(2) Wenn das Nutzerkonto mit einem Betrag über 24 Euro belastet ist, wird der Nutzer von der Nutzung ausgeschlossen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erfolgt der Nutzungsausschluss bei einer Kontobelastung über 10 Euro.

§ 8 Medienersatz

(1) Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird pro Medium zusätzlich zu den Ersatzkosten für das Medium eine Bearbeitungsgebühr von 3 Euro erhoben.

(2) Die Ersatzkosten werden unter Berücksichtigung des Kaufpreises und des Zeitwertes festgesetzt. Für Medien, die antiquarischen Wert besitzen, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung ermittelt und in Rechnung gestellt.

§ 9 Sonstiger Kostenersatz

Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Bereitstellung von besonderen Leistungen (Kopien, Ausdrucke u. dgl.) den Kostenersatz regeln. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang in den jeweiligen Einrichtungen und auf der Homepage der Stadtbibliothek Stuttgart.

§ 10 Sachzuwendungen an Dritte

Die Leitung der Stadtbibliothek ist berechtigt Sachzuwendungen an externe Dritte zu gewähren. Hierüber besteht Dokumentationspflicht.

§ 11 Ausnahmeregelungen

(1) Die Leitung der Stadtbibliothek kann auf die Erhebung von Gebühren, die durch die Nutzung der Stadtbibliothek entstehen, für bestimmte Personengruppen verzichten.

(2) Die sofortige Fälligkeit der Gebühren kann aus organisatorischen Gründen, durch die Leitung der Stadtbibliothek ausgesetzt werden.